Außergewöhnliche Belastung: Unterstützung ins Ausland mindert die Steuer nicht

11-DEC-09

Ein Steuerzahler kann grundsätzlich die Zahlungen an "gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen" als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (bis zu einer Grenze von 7.680 € jährlich). Für Leistungen innerhalb der Bundesrepublik wird dabei angenommen, dass die unterstützten Verwandten auch tatsächlich bedürftig sind; das Finanzamt braucht dann also nicht zu recherchieren, ob der Unterstützte seinen Lebensunterhalt nicht auch selbst bestreiten könnte. Für Zahlungen jedoch, die ein in Deutschland lebender und arbeitender Mann aus Bosnien-Herzegowina an seine in der Heimat lebende Ehefrau leistet, muss er den Nachweis bringen, dass die Gattin (die mit zwei Söhnen, 13 und 18 Jahre alt, in Bosnien lebt) sich nicht selbst unterhalten kann. Nur dann könnte er die Überweisungen steuermindernd gelten machen - gegebenenfalls gemindert um Einkünfte der Frau, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Das gelang dem Mann in einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch nicht. (AZ: 13 K 13009/08)