Handyvertrag: Beim «0-Euro-Handy» stehen die Kosten im Kleingedruckten

25-JAN-10

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer Werbung für einen Handyvertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten die weiter anfallenden Kosten wie Anschlusspreis und monatlicher Mindestgesprächsumsatz deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein müssen. Andernfalls sei eine solche Werbung unlauter. Im konkreten Fall wurde ein Handyvertrag in sehr großer Schrift mit einer Grundgebühr von 0 Euro beworben. Ebenso gut lesbar wurden die Preise für Gespräche und SMS in Höhe von 15 Cent angegeben. Die weiteren Preisinformationen (wie die einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 24,95 Euro, ein monatlicher Mindestumsatz von 9,90 Euro und eine 24-monatige Vertragslaufzeit) waren dermaßen klein geschrieben, dass sie quasi nicht lesbar waren. Damit, so der BGH, widersprach die Werbung der Preisangabenverordnung. Darüber hinaus sei die Werbung für Verbraucher irreführend. Denn es werde bei ihnen der Eindruck erweckt, es handele sich dabei um ein besonders günstiges Angebot - was aber tatsächlich nicht der Fall ist. (AZ: I ZR 14/07)